Unsere Zwinger Anlage und Auslauf

Ein paar Worte dazu, unsere Zwinger sind 22qm Groß und jeder Zwinger hat eine Kiste mit Sägespähne wo die Hunde ihre Notdurft verrichten können,  so erzielen wir weniger Gestank was für die Hunde angenehmer ist, da der Geruch vom Streu auf genommen wird unsere Hunde kommen  2 bis dreimal am Tag je 2 bis 2,5 std raus und können toben und spielen, da unsere Hunde im Rudel gehalten werden ist es wichtig das sie sich verstehn  damit prägen wir auch ihr sozial verhalten da unsere Hunde im Altag mit Pferden, Kindern, Hunden und Katzen in kontakt kommen nun ein paar Bilder von unserer Anlage

 

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Kundeninformation zur Tierschutz-Hundeverordnung

Sehr geehrter Welpen Käufer.
seit 01.09.2001 gilt die neue Tierschutz-Hundeverordnung. Anforderung für das Halten eines Hundes im Zwinger:

1. In einem Zwinger muss dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mind. der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:

Widerristhöhe in cm Bodenfläche mindestens m²
bis 50
  6 m²
über 50 bis 65
  8 m²
über 65
10 m²

2. Für jeden weiteren Hund, der in demselben Zwinger gehalten wird, ist zusätzlich die Hälfte der für einen Hund angegebenen Bodenfläche vorgeschrieben.
3. Abweichend von den oben stehenden Anforderungen gilt:
Hunde die sich regelmäßig (5 Tage pro Woche den überwiegenden Teil des Tages) außerhalb des Zwinger aufhalten, benötigen eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von mind. 6m². Da die Hundehütte von der Grundfläche abgezogen wird, empfehlen wir eine Zwinger - größe von mind. 8m² (z.B. 2 x 4 m).
4. Zusätzlich muss dem Hund eine Hütte aus wärme dämmendem Material zur Verfügung gestellt werden. Die Hundehütte muss so bemessen sein, das der Hund sich verhaltensgerecht bewegen, hinlegen und den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann.

Ausführliche Informationen erhalten Sie in der Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.Mai 2001.

Diese wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 21 veröffentlicht.